Das Geldbußensystem des Gemeinschaftsrechts ist mit jenem des nationalen Rechts nicht deckungsgleich. Die LeitlGeldb können deshalb im Verfahren über eine vom Kartellgericht nach nationalem Recht zu verhängende Geldbuße nur in jenem Umfang sinngemäß angewendet werden, in dem die entsprechenden Normen und die ihnen zugrunde liegenden Wertungen vergleichbar sind.
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