RS0122418 – OGH Rechtssatz
Da die Universitäten in Studienangelegenheiten gemäß § 51 Abs 1 UG 2002 im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig werden, wird auch durch die Zahlung der Studiengebühren kein privatrechtliches Rechtsverhältnis begründet. Eine von Universitätsorganen allenfalls schuldhaft verursachte Verzögerung des Studienabschlusses kann daher zu keiner Schadenersatzhaftung der Universität führen.