Die auf Grund der geltenden Rechtslage völlig klare Unterwerfung der Arbeitnehmer der Österreichischen Bundesbahnen unter die Schutzbestimmung des Arbeitsruhegesetzes führt zur Konsequenz, dass auch der allgemeine, vom Ausfallsprinzip getragene Entgeltbegriff des § 9 Abs 1 ARG Anwendung zu finden hat. Da diese Rechtslage erst seit 1.5.2004 gilt, gibt es überhaupt keinen Anhaltspunkt, auf dem ARG beruhende Entgelt(fortzahlungs)ansprüche aus der älteren Bestimmung des § 53 Abs 5 BundesbahnG heraus in einem einschränkenden Sinn zu interpretieren.
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