JudikaturOGH

RS0122293 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Juli 2007

Sämtliche Vor- und Nacharbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung bzw der Umgestaltung von Sanitärräumen sind dem § 10 Abs 3 Z 1 MRG zu unterstellen, soweit sie zur Errichtung einer zeitgemäßen Sanitäranlage notwendig sind. Dazu können auch Bauarbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung separater Sanitärräumlichkeiten inklusive Verfliesung und Entlüftung zählen. Nur die Herstellung einer sanitären Anlage in normaler und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechender Ausstattung begründet ja erst den Ersatzanspruch nach § 10 Abs 3 Z 1 MRG (RIS-Justiz RS0070035). Der Einbau von Sanitärgeräten in der vorhandenen Küche ohne separat zu betretende Sanitärräume hätte im Jahr 1991 nicht mehr dem zeitgemäßen Standard entsprochen (vgl 8 Ob 632/91).

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