JudikaturOGH

RS0122300 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. März 2014

Durch § 20 Abs 2 WEG 2002 ist der Inhalt der gebotenen „Vorausschau" verändert worden. Es geht in der neuen Vorausschau nicht nur um in der folgenden Abrechnungsperiode notwendige Erhaltungsarbeiten, sondern überhaupt um „in absehbarer Zeit" notwendige Erhaltungsarbeiten. Insofern ist die Rechtsprechung, die dem Wohnungseigentümer nach Ablauf des Abrechnungsjahrs das Rechtsschutzinteresse an einer Vorausschau für die Vergangenheit abspricht (5 Ob 311/99t = wobl 2000/62, [Call] = MietSlg 51.558) überholt.

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