RS0122289 – OGH Rechtssatz
Auf die zivilrechtliche Immunität eines ausländischen Staatsangehörigen für ein bestimmtes Zivilverfahren in Österreich wird durch eine diesbezügliche Verzichtserklärung des nach Völkerrecht zur Vertretung des Staates befugten Regierungschefs dieses Landes wirksam verzichtet.