JudikaturOGH

RS0122160 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Juni 2007

Bei den in § 22 Abs 1 VBG angesprochenen Nebengebühren handelt es sich um Geldleistungen, die zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen, Mehraufwendungen oder andere Besonderheiten des Dienstes abgelten oder Belohnungscharakter haben. Die „einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen" sind die §§ 15 bis 20d, § 113b GehG.

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