RS0122089 – OGH Rechtssatz
Wenngleich in der ZPO eine § 52 Abs 1 AußStrG vergleichbare Bestimmung fehlt, kann die Einholung einer Äußerung im Rechtsmittelverfahren - über die Fälle der ausdrücklich angeordneten Zweiseitigkeit hinaus - im Einzelfall zulässig sein. Daher ist eine von der Partei von sich aus erstattete Äußerung nicht zurückzuweisen, wenn diese sich im Hinblick auf die Komplexität der Rechtslage und die Bedeutung der Entscheidung für die Parteien im Einzelfall zur umfassenden Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als zweckmäßig erweist.