Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung in vor 1.1.2003 begründeten Arbeitsverhältnissen, die gemäß § 15e Abs 1 MuttSchG (§ 7b Abs 1 VKG) neben dem karenzierten Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber ausgeübt wurde, sind für die Berechnung der Abfertigungsanwartschaftsdauer nicht heranzuziehen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden