RS0122034 – OGH Rechtssatz
Rückverweise
Die Benachrichtigung des Jugendwohlfahrtsträgers und des Pflegschaftsgerichtes hat unbedingt, von weiteren Erwägungen unabhängig, unmittelbar mit der ersten gerichtlichen Verfügung zu ergehen. (WK-StGB - 2 JGG § 33 Rz 4)
Keine Ergebnisse gefunden