JudikaturOGH

RS0121989 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. März 2025

Werden neben dem laufenden Unterhalt rückständige Beträge begehrt, so sind nach § 9 Abs 3 RATG diese nicht in die Bemessungsgrundlage einzurechnen. Es bleibt bei der einfachen Jahresleistung.

Rückverweise