Werden neben dem laufenden Unterhalt rückständige Beträge begehrt, so sind nach § 9 Abs 3 RATG diese nicht in die Bemessungsgrundlage einzurechnen. Es bleibt bei der einfachen Jahresleistung.
…auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen (RS0112296). Die Bemessungsgrundlage für das anwaltliche Honorar bildet ausschließlich der Jahreswert der strittigen Unterhaltsleistung. Rückstände sind nicht zu berücksichtigen (RS0121989). Die insoweit verfehlte Verzeichnung hat aber keinen Tarifsprung zur Folge.…
…314 EUR x 12 = 3.768 EUR); Rückstände haben auch hier keinen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage (1 Ob 25/04i; RIS Justiz RS0121989). Dem Antragsteller steht weder eine Verbindungsgebühr noch ein Einheitssatz von 100 % zu.…
…Höhe von 8.425 EUR (gesamt 10.309 EUR). Rückstände haben keinen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage (7 Ob 73/07b ua; RIS Justiz RS0121989).…
…einfachen Jahresleistung zu bewerten ist, auch wenn neben dem laufenden Unterhalt rückständige Beträge begehrt werden. Der Rückstand ist nicht in die Bemessungsgrundlage einzurechnen (RIS Justiz RS0121989). 5. Die in der Revision zitierte Judikatur betrifft Fälle, in denen – anders als hier – die Bankgarantie selbst Entscheidungs oder Verfahrensgegenstand war. Für…
…der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Werden neben der laufenden Rente auch bereits aufgelaufene Rückstände geltend gemacht, ändert dies die Bemessungsgrundlage jedoch nicht (RS0072269; vgl auch RS0121989 zur vergleichbaren Regelung des § 9 Abs 3 RATG für Unterhaltsleistungen). Der Streitwert des ersten Eventualbegehrens beträgt daher ebenso wie jener des Hauptbegehrens EUR 28.800…
…Einfache der Jahresleistung (§ 9 Abs 3 RATG) des Erhöhungsbetrags für den laufenden Unterhalt. Rückstände haben keinen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage (RIS Justiz RS0121989 [T1]). Die Bemessungsgrundlage beträgt demnach 640 EUR x 12 = 7.680 EUR.…
…Abs 3 RATG) des Verminderungsbetrags für den laufenden Unterhalt. Rückstände haben keinen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage (7 Ob 73/07b; RIS-Justiz RS0121989). Mangels Abgrenzbarkeit des vom selbständigen Zwischenstreit (vgl 1 Ob 177/09z) im erstinstanzlichen Verfahren verursachten Verfahrensaufwandes von jenem die Hauptsache betreffenden, folgen diese…
…einzurechnen. Es bleibt bei der einfachen Jahresleistung. Hinzuzuzählen ist jedoch der begehrte Sonderbedarf (1 Ob 134/09a; 1 Ob 57/16p; RS0121989; Obermaier in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG 2 I § 78 Rz 96, 98; ders , Kostenhandbuch 3 Rz 2.20 [je mwN]). Ab 1. …
…rückständige Beträge begehrt, so sind nach § 9 Abs 3 RATG diese nicht in die Bemessungsgrundlage einzurechnen; es bleibt bei der einfachen Jahresleistung (RS0121989; Obermaier , Kostenhandbuch³ [2018] Rz 2.19 f). Der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz zwischen den Parteien noch strittige (vgl 4 …
…allerdings nur 2.196 EUR als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Der strittige Unterhaltsrückstand ist nach § 9 Abs 3 RATG unbeachtlich (RIS-Justiz RS0121989).…
…9 Abs 3 RATG nur der einfache Jahresbetrag des laufend begehrten Unterhalts, nicht jedoch der mittlerweile rückständig gewordene Unterhalt heranzuziehen ist (vgl RIS Justiz RS0121989). Die Übertragung der die Vorinstanzen betreffenden Kostenentscheidungen an das Berufungsgericht ergibt sich aus einem Größenschluss aus § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO…
…800 EUR monatlich. Die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung stehen dem Antragsteller daher nur auf Basis von 9.600 EUR (12 x 800 EUR) zu (RS0121989 [T1]).…
…290,69 EUR x 12 =) 3.488,28 EUR. Rückstände haben keinen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage (1 Ob 57/16p mwN; RS0121989).…
…auch der laufende Unterhalt betroffen ist, bildet nämlich im Oppositionsprozess die einfache Jahresleistung die Bemessungsgrundlage nach § 9 Abs 3 RATG (vgl RIS-Justiz RS0121989).…
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