JudikaturOGH

RS0121925 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 2007

Der Versicherungsnehmer ist bei einer Versicherung für fremde Rechnung gegenüber dem Versicherer im eigenen Namen allein verfügungsberechtigt. Dies gilt auch für einen durch eine von einem Elternteil abgeschlossene Unfallversicherung für fremde Rechnung nach § 176 Abs 2 VersVG (mit-)versicherten Minderjährigen, für den bei einer Versicherung für fremde Rechnung keine Besonderheiten bestehen. Für die vom Versicherungsnehmer vorgenommene Verpfändung oder Änderung des Bezugsrechtes zu Gunsten der Pfandgläubigerin ist daher eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung im Sinne des § 154 Abs 3 ABGB nicht erforderlich.

Als Verfügung im Sinne des § 76 Abs 1 VersVG ist jeder Rechtsakt anzusehen, durch den unmittelbar oder mittelbar auf den Bestand oder die Ausgestaltung der Forderung eingewirkt wird. Auch in der Versicherung für fremde Rechnung kann der Versicherungsnehmer daher einem Kreditgeber seinen Anspruch gegen den Versicherer verpfänden, zur Sicherung abtreten oder - in der Lebens- und Unfallversicherung - seinen Gläubiger auch als Begünstigten einsetzen.

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