JudikaturOGH

RS0121890 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juli 2022

Verliest der Obmann der Geschworenen entgegen § 340 Abs 2 StPO nicht die an diese gerichteten Fragen, sondern bloß deren Bezeichnung, kann diese Formverletzung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss auf die Entscheidung üben, wenn eine Verwechslung der Fragen und Antworten auszuschließen ist.

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