JudikaturOGH

RS0121984 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. März 2007

Treten die Voraussetzungen des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO vor Zustellung einer für die betreffende Partei ungünstigen Entscheidung ein, so beginnt die Frist des § 534 ZPO erst mit Zustellung einer solchen Entscheidung.

Rückverweise