JudikaturOGH

RS0121961 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 2025

Die beanstandete Verhaltensweise muss für eine Vielzahl von Verträgen oder außervertraglichen Rechtsverhältnissen von Bedeutung sein, was vor allem bei gesetzwidrigen Verhaltensweisen im Massengeschäft der Fall ist.

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