RS0121998 – OGH Rechtssatz
Ein Europäischer Vollstreckungstitel (EuVT) ist in Österreich unter der Voraussetzung, dass der betreibende Gläubiger den zuständigen Vollstreckungsbehörden des Vollstreckungsmitgliedstaats (Exekutionsgericht iSd § 3 Abs 1 EO) eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und eine Ausfertigung der Bestätigung als EuVT, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, übermittelt, wie ein inländischer Titel ohne ein davor geschaltetes Vollstreckbarerklärungsverfahren zu vollstrecken.