JudikaturOGH

RS0121803 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. März 2025

In Krankenanstalten sind Betroffene nur dann von der Geltung und vom Schutz des HeimAufG ausgenommen, wenn sie durch die bzw im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung pflege- oder betreuungsbedürftig werden.

Rückverweise