In Krankenanstalten sind Betroffene nur dann von der Geltung und vom Schutz des HeimAufG ausgenommen, wenn sie durch die bzw im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung pflege- oder betreuungsbedürftig werden.
…anzuwenden, die dort wegen ihrer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung der ständigen Pflege oder Betreuung bedürfen. Nach der Entscheidung 3 Ob 246/06g (= RIS Justiz RS0121803) sollen nur solche Personen in Krankenanstalten von der Geltung (und dem Schutz) des HeimAufG ausgenommen werden, die durch die bzw im Zusammenhang mit der medizinischen…
… 1 HeimAufG). Ausgenommen sind nur jene Patienten, die erst wegen bzw im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung pflege oder betreuungsbedürftig werden (RIS Justiz RS0121803). Vom Zweck der Regelungen des Heimaufenthaltsgesetzes sind jene Fälle umfasst, in denen die Bedürftigkeit des Patienten unabhängig von der konkret im Krankenhaus behandelten körperlichen Beeinträchtigung…
…eines Krankenhausaufenthalts nicht den ihm außerhalb des Krankenhauses in den Einrichtungen nach § 2 Abs 1 HeimAufG zukommenden besonderen Schutz verlieren (RIS Justiz RS0121803 [T5], 7 Ob 194/12y), und zwar unabhängig davon, ob die Person aus einem Heim (quasi aus dem „Kerngeltungsbereich“ des Gesetzes…
…7 Ob 6/17h). Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs auf bestimmte Arten von Spitalsabteilungen ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus den Materialien (RS0121803 [T1]). Auch darauf, ob die Grundkrankheit in der Krankenanstalt „behandelt" wird, kommt es nach dem Gesetz nicht an. Ein Zusammenhang zwischen dem Aufnahmegrund und…
…der Geltung und vom Schutz des HeimAufG ausgenommen, wenn sie durch die bzw im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung pflege- oder betreuungsbedürftig werden (RIS Justiz RS0121803). Vom Zweck der Regelungen des HeimAufG sind hingegen jene Fälle umfasst, in denen die Bedürftigkeit des Patienten – wie hier – unabhängig von der konkret…
…des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen. Begründung: Nach der Entscheidung 3 Ob 246/06g = SZ 2007/28 (RIS Justiz RS0121803) können nur solche Personen in Krankenanstalten von der Geltung und dem Schutz des HeimAufG ausgenommen werden, die durch die bzw im Zusammenhang mit der medizinischen…
…der Geltung und vom Schutz des HeimAufG ausgenommen, wenn sie durch die oder im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung pflege oder betreuungsbedürftig werden (RIS Justiz RS0121803). Vom Zweck der Regelungen des HeimAufG sind jene Fälle umfasst, in denen die Bedürftigkeit des Patienten unabhängig von der konkret im Krankenhaus behandelten körperlichen Beeinträchtigung…
…wurde, spielt für die Abgrenzung zwischen medizinischer Behandlung und ständigem Pflege und Betreuungsbedarf im Sinn des § 2 Abs 1 HeimAufG keine Rolle (RS0121803 [T6] = 7 Ob 194/12y). [9] 1.3. Wenn die medizinische Behandlung in einer Krankenanstalt noch nicht abgeschlossen und damit nicht klar ist…
…in Bezug auf Personen, „ die dort wegen ihrer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung der ständigen Pflege und Betreuung bedürfen “ (vgl auch RIS Justiz RS0121803 [T5], wonach vom HeimAufG auch jene Fälle umfasst sind, in denen die Bedürftigkeit des Patienten unabhängig von der konkret im Krankenhaus behandelten körperlichen Beeinträchtigung sei…
…seines Krankenhausaufenthalts nicht den ihm außerhalb des Krankenhauses in den Einrichtungen nach § 2 Abs 1 HeimAufG zukommenden besonderen Schutz verlieren (RIS Justiz RS0121803 [T5], 7 Ob 194/12y = RIS-Justiz RS0121803 [T6 und T7]). Der Geltungsbereich des HeimAufG wird somit nach seinem § 2 Abs…
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