Der sich aus § 3 AVRAG in Verbindung mit Art 4 der Betriebsübergangsrichtlinie ergebende Kündigungsschutz ist zeitlich nicht befristet. Voraussetzung für den Kündigungsschutz ist ausschließlich, dass die Kündigung wegen des Übergangs erfolgt. Der zeitliche Zusammenhang zu diesem hat nur Indiz-Charakter; er bildet keine selbständige (weitere) Voraussetzung des Kündigungsschutzes. Auch eine länger als ein Jahr nach dem Betriebsübergang ausgesprochene Kündigung ist unzulässig, wenn einziger Grund der Betriebsübergang ist.
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