Die in § 27d Abs 1 Z 6 KSchG für den Heimvertrag zwingend angeordnete Aufschlüsselung des Entgelts in (Teilentgelte für) „Unterkunft, Verpflegung und Grundbetreuung" bedarf keiner weiteren Differenzierung.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden