RS0121676 – OGH Rechtssatz
Von einem erheblichen (wesentlichen) Abweichen des Betreuungsbedarfs vom pauschalierten Richtwert im Hinblick auf die zur Überschreitung von Mindestwerten bestehende herrschende Rechtsprechung kann nur dann gesprochen werden, wenn der tatsächliche Pflegebedarf vom Pauschalwert um annähernd die Hälfte des Pauschalwertes abweicht. Die in § 1 Abs 3 und 4 EinstV normierten „Richtwerte" haben gemein, dass sie auf Expertenmeinung beruhende „Durchschnittswerte" für den Regelfall darstellen, und sie sich darin unterscheiden, dass bei den Mindestwerten eine Unterschreitung (zusätzlich) ausgeschlossen ist.