Im - hier anzuwendenden (§ 49 Abs 9 KBGG) - § 2 Abs 2 Z 1 KBGG idF BGBl I 2003/58 war (noch) vorgesehen, dass auch jenen Eltern, die zwar keine Familienbeihilfe erhielten, die aber nach alter Rechtslage Anspruch auf Karenzgeld nach dem KGG gehabt hätten, Kinderbetreuungsgeld gebührt. Von dieser Bestimmung waren jene ausländischen StaatsbürgerInnen erfasst, welchen kein Anspruch auf Familienbeihilfe zustand. Hinsichtlich des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld blieben im Rahmen der zitierten Bestimmung die §§ 3 und 4 KGG über den 31.12.2001 hinaus (nach Inkrafttreten des KBGG) in Geltung. Der im Abkommen der Republik Österreich mit der CTBTO, BGBl III Nr 188/1997 (im Folgenden: Abkommen) getroffenen Regelung (Art XV, Abschnitt 50) zum Ausschluss der in dieser Kommission Beschäftigten (und ihrer Angehörigen) mit nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft von Leistungen aus dem Ausgleichsfond für Familienbeihilfen (oder aus einer Einrichtung mit gleichartiger Funktion) kommt hier keine Bedeutung zu; sie soll nämlich offenbar nur verhindern, dass der genannte Personenkreis, allein aufgrund einer bei der Kommission ausgeübten Tätigkeit und neben den damit verbundenen Privilegien, (auch noch) Ansprüche auf derartige Leistungen erwirbt. Maßgebend für das Entstehen ihres Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld sind vorliegendenfalls nicht allfällige Privilegien aufgrund der Tätigkeit ihres Ehegatten bei der CTBTO, sondern die eigene sozialversicherungspflichtige Tätigkeit der Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin der Universität Wien.
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