RS0121687 – OGH Rechtssatz
Ist der gewöhnliche Aufenthalt des Vorschusswerbers nicht bekannt, kann die Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs 1 UVG nicht geprüft werden, sodass bei unbekanntem Aufenthalt des Minderjährigen auch kein Unterhaltsvorschuss zusteht.