JudikaturOGH

RS0121687 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Januar 2007

Ist der gewöhnliche Aufenthalt des Vorschusswerbers nicht bekannt, kann die Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs 1 UVG nicht geprüft werden, sodass bei unbekanntem Aufenthalt des Minderjährigen auch kein Unterhaltsvorschuss zusteht.

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