Bei vereinbarter Altersteilzeit sind Erkrankungen in der Zeitausgleichsphase ohne Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis und begründen keinen Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung.
Rückverweise
…Zeitausgleichszeitraum bewirkt den Entfall der Arbeitsleistung, sondern die mangelnde Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Erkrankungen während des Verbrauchs von Zeitausgleich haben daher keine Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis (RS0121539; RS0128851; zuletzt 9 ObA 10/18p mwN). [12] Tragendes Argument d ieser Rechtsprechung ist, dass der Dienstnehmer nur in jenen Zeiten durch Krankheit…
…Freizeitphase zugrunde liegende (8 ObA 23/09d) – Arbeitspflicht bestehe (9 ObA 182/05p; vgl 8 ObA 23/09d; RS0121539). Eine Arbeitsverhinderung durch Krankheit oder Unfall kann demnach nur in Zeiten auftreten, in denen der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überhaupt verpflichtet ist (9 ObA …