Unter „Einkommen" im Sinn des § 264 Abs 5 ASVG ist das aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gebührende Bruttoentgelt gemäß § 49 ASVG inklusive Sonderzahlungen zu verstehen.
…ist jeweils auf das „Bruttoeinkommen“ abzustellen. Dieses bildet sich bei selbständig Erwerbstätigen aus den Einkünften, die der Berechnung der Einkommensteuer zugrunde gelegt wurden (RS0121584 [T1]; 10 ObS 20/17i SSV NF 31/23 ua), und bei unselbständig Beschäftigten aus dem für die Tätigkeit gebührenden (Brutto-)Entgelt…
…Gemäß § 91 Abs 1 Z 1 ASVG gilt als Erwerbseinkommen bei einer unselbständigen Tätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt (vgl RS0121584). Die Einbeziehung des aus unselbständiger Tätigkeit erzielten Erwerbseinkommens der Klägerin für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage entspricht daher dem Wortlaut des § 264 Abs …
… 4 EStG der Gewinn (§§ 4 – 14 EStG; 10 ObS 90/08w, SSV NF 23/56; RIS Justiz RS0121584 [T1]; Schramm in SV Komm [127. Lfg] § 91 ASVG Rz 10; Auer Mayer in Neumann , GSVG für Steuerberater § 60…
…Sinn des § 264 Abs 5 ASVG das aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gebührende Bruttoentgelt gemäß § 49 ASVG inklusive Sonderzahlungen zu verstehen ist (RIS Justiz RS0121584 = 10 ObS 156/06y = SSV NF 20/87; 10 ObS 126/06m = SSV NF 20/56). 2.3. Auch gegen dieses Ergebnis bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken…
Rückverweise