JudikaturOGH

RS0121639 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. April 2008

Aus § 105 ArbVG lassen sich allgemeine Grundsätze ableiten, die den Dienstgeber bei der Beendigung eines Dienstverhältnisses zu einer sachlichen Vorgangsweise verpflichten. Dieses Sachlichkeitsgebot hat auch (analog) auf die Versetzung in den dauernden Ruhestand nach § 2b Abs 2 Z 2 BThPG Anwendung zu finden.

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