RS0121777 – OGH Rechtssatz
Außereheliche nicht festgestellte und nicht anerkannte Vaterschaft vermag keine Garantenstellung iSd § 2 StGB zu begründen. Eine eigenständige Garantenpflicht des (bloß) biologischen Vaters aus enger natürlicher Verbundenheit ist mangels planwidriger Gesetzeslücke nicht gegeben.