Bei der Festsetzung des Aszendentenunterhalts ist zu berücksichtigen, dass Unterhaltsansprüche gegen Nachkommen nach der Wertung des § 143 ABGB eher einen Ausnahmefall darstellen.
Rückverweise
… Die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern und Großeltern ist der Ausnahmefall; sie ist subsidiär zur Unterhaltspflicht gegenüber eigenen Kindern (RIS Justiz RS0103494 [T1]; RS0121549; RS0047912 [T2]; 3 Ob 157/05t; 6 Ob 128/05z). Geschuldet wird ein angemessener, nicht bloß notdürftiger Unterhalt (vgl Gitschthaler , Unterhaltsrecht…