Streit um Baurücklassversicherung und Garantieabruf bei Bauvorhaben—OLG Wien Entscheidung
33R91/25g18. Juni 2025
…der Bankgarantie nur von einer Erklärung des Begünstigten ab, so gilt die formelle Garantiestrenge uneingeschränkt und der Begünstigte hat die Anspruchsvoraussetzungen pedantisch genau zu erfüllen (RS0121551). Diese grundsätzlichen Überlegungen lassen sich dahin erweitern, dass die formelle Garantiestrenge nach entsprechender Interessenabwägung zugunsten des Begünstigten dann nicht uneingeschränkt gilt, wenn die exakte Erfüllung…