JudikaturOGH

RS0121551 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. September 2025

Hängt die Auszahlung der Bankgarantie nur von einer Erklärung des Begünstigten ab, so gilt die formelle Garantiestrenge uneingeschränkt und der Begünstigte hat die Anspruchsvoraussetzungen pedantisch genau zu erfüllen.

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