JudikaturOGH

RS0121413 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 2006

Wird in der ausländischen Entscheidung neben dem Scheidungsausspruch noch über andere (vermögensrechtliche Angelegenheiten) entschieden, so kann der Scheidungsausspruch allein nach § 97 AußStrG anerkannt werden, wenn keine Versagungsgründe vorliegen.

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