SV sind nur beizuziehen, wenn - nach der auf den Einzelfall bezogenen Wertung des OGH - nicht jedes Mitglied des in der Schuldfrage (im Fall der Z 11 erster Fall iVm Z 4: in der Sanktionsfrage) erkennenden Spruchkörpers die erforderlichen Fachkenntnisse für die Beurteilung einer Tatfrage besitzt (WK-StPO § 281 Rz 346).
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