Die Bestimmung des § 9 Abs 4 RBG 1987 lässt (nur) die Vereinbarung eines angemessenen Hauptmietzinses, definiert durch dieselben Merkmale wie in §16 Abs 1 MRG, zu. Die Mietzinsbildungsvorschrift des § 9 Abs 4 RBG ist trotz der nicht deutlichen Formulierung auch eine Mietzinsbeschränkungsvorschrift. Wegen der in § 16 Abs 1 MRG und § 9 Abs 4 RBG 1987 identen Wortwahl des Gesetzgebers bildet der „angemessene Hauptmietzins des § 16 Abs 1 MRG" die höchstzulässige Grenze einer Hauptmietzinsvereinbarung nach § 9 Abs4 RBG 1987. Die in § 16 Abs 7 MRG normierte Reduktion des angemessenen Hauptmietzinses ist daher auch im Fall einer Vereinbarung nach § 9 Abs 4 RBG 1987 analog vorzunehmen.
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