Dem Rechtsmittelausschluss gemäß § 508 Abs 4 ZPO gilt nicht, wenn das Gericht zweiter Instanz den Antrag auf nachträgliche Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO (iVm § 528 Abs 2a ZPO) nicht anwendbar ist.
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