JudikaturOGH

RS0121134 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 2007

Für die Frage, ob ein Bankgeschäft gewerbsmäßig betrieben wird, ist auf den Gewerbebegriff des Umsatzsteuerrechts abzustellen. Danach wird eine Tätigkeit „gewerbsmäßig" betrieben, wenn sie nachhaltig auf die Erzielung von Einnahmen (Erträgen) gerichtet ist. Gelegentliche gleichartige Geschäfte erfüllen das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit nicht, wenn es an einem inneren Zusammenhang solcher gleichartigen Tätigkeiten fehlt. Nachhaltig sind mehrmalige (aufeinanderfolgende) Tätigkeiten der gleichen Art, aber auch eine einmalige Tätigkeit, sofern diese auf eine Wiederholung ausgelegt ist.

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