JudikaturOGH

RS0121168 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. März 2010

Kommt ein in Österreich inhaftierter Strafgefangener seiner Arbeitspflicht (§ 44 StVG) nach, ist er gemäß § 66a AlVG im System der sozialen Sicherheit gegen Arbeitslosigkeit versichert; er ist als Arbeitnehmer iSd Art 1 lit a der VO 1408/71 anzusehen (ebenso EuGH 20.1.2005, C-302/02, Effing) und vermittelt daher gemäß Art 3 der VO 1408/71 seinen Kindern als seinen Familienangehörigen einen Unterhaltsvorschussanspruch nach § 4 Z 3 UVG.

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