RS0121590 – OGH Rechtssatz
§ 9 EO regelt nicht, wer Partei des Exekutionsverfahrens ist, sondern, unter welchen Voraussetzungen von und gegen nicht im Exekutionstitel genannten Parteien Exekution geführt werden kann. Vielmehr ist ohne weiteres betreibende Partei, wer Zwangsvollstreckung begehrt, verpflichtete Partei, gegen wen sie begehrt wird.