JudikaturOGH

RS0120930 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. September 2014

§ 9 DSG 2000 sieht im Unterschied zur Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 8 DSG2000 einen Rechtfertigungsgrund der überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers nicht vor. Selbst wenn daher ein sensibles Datum für die Erfüllung eines Vertragsverhältnisses notwendig ist, darf es ohne Zustimmung des Betroffenen nicht verarbeitet werden, soweit die Verwendung nicht von den in § 9 Z 1 - 13 DSG 2000 taxativ aufgezählten Gründen erfasst wird.

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