Auch unter Berücksichtigung der Pfandrechtserstreckung iSd § 299 EO führt eine wesentliche Änderung des Leistungsinhalts innerhalb der gesetzlichen Frist zur Verneinung der Frage nach der Identität der Forderung aus dem vorherigen und nunmehrigen Rechtsverhältnis, wenn sich die alte und die neue Obligation im Wesenskern unterscheiden. Gewährt etwa der gleiche Sozialversicherungsträger als Drittschuldner anstelle der bisherigen Leistung nach Eintritt eines weiteren Versicherungsfalls eine im Wesenskern andere Leistung kommt eine Pfandrechtserstreckung nicht in Betracht.
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