JudikaturOGH

RS0120839 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Juni 2006

Der Dienstgeber hat bei den dem BUAG unterliegenden Dienstverhältnissen auch für die Kündigungsentschädigung den Zuschlag gemäß § 21 BUAG zu entrichten. Dieser Zuschlag ist der Urlaubs- und Abfertigungskasse und nicht dem Dienstnehmer selbst zu leisten (Abgehen von 4 Ob 43/85). Der „Kündigungsentschädigungszeitraum" ist Beschäftigungszeit im Sinn des § 5 BUAG.

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