RS0120732 – OGH Rechtssatz
Wird bei regelmäßigem Schichtbetrieb an einem Feiertag, an dem Schichtarbeit von 22,00 bis 6,00 zu leisten gewesen wäre, Urlaub konsumiert und am unmittelbar folgenden Feiertag (Ostern) von 22,00 bis 6,00 gearbeitet, steht Feiertagsarbeitsentgelt und Zuschuss nur bis 24,00 des zweiten Feiertags und nicht darüberhinaus in den folgenden Werktag zu. Das Urlaubsentgelt für den statt der Nachtschicht am ersten Feiertag konsumierten Urlaub umfasst nicht das Feiertagsarbeitsentgelt, weil die gemäß § 9 Abs 5 ARG zu entlohnende Feiertagsruhe gemäß § 7 Abs 5 ARG spätestens mit Ende der Nachtschicht zum Feiertag beginnt.