JudikaturOGH

RS0120659 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2006

Beide Ehegatten haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse beizutragen, wobei in erster Linie die einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausschlaggebend ist. Darin liegt allerdings keine unbegrenzte Regelungsmacht der Ehegatten: Sie können zwar durchaus von den „Wunschvorgaben" des Gesetzgebers abweichen, aber diese beispielsweise nicht als Ganzes abbedingen. Die einvernehmliche Gestaltung entfaltet grundsätzlich keine Außenwirkung auf die Pflichten Dritter.

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