Der Anspruchsbegriff im Sinne des § 226 ZPO kann jedenfalls nicht enger sein als der Anspruch im Sinne des § 411 ZPO. Der Anspruch im Sinne des §411 ZPO als Gegenstand der Rechtskraft kann nur entweder mit dem Verfahrensgegenstand gleichgesetzt werden oder diesem gegenüber als - durch die rechtliche Würdigung - verengter Gegenstand angesehen werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden