RS0120706 – OGH Rechtssatz
Der Versicherungsträger kann gegen einen Ausgleichszulagenbezieher, der aufgrund eines rechtskräftigen Bescheids des Versicherungsträgers Exekution führt, im Oppositionsprozess (§ 35 EO) nur dann die Aufrechnung mit einer Forderung nach § 324 ASVG geltend machen, wenn auch über die Aufrechnung ein rechtskräftiger Bescheid vorliegt.