RS0120666 – OGH Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 252 Abs 1 und Abs 4 StPO sowie des § 281 Abs 1 Z 3 StPO sind nach § 77 Abs 3 DSt - trotz für den Disziplinarbeschuldigten vorhandener Gelegenheit zur Stellungnahme zum Disziplinarvorwurf (§ 35 DSt) - auf das Disziplinarverfahren sinngemäß anzuwenden.