RS0120650 – OGH Rechtssatz
Zweck der Bestimmung des § 228 Abs 4 StPO ist in erster Linie der Persönlichkeitsschutz der Beteiligten. Neben diesem vorrangigen Ziel sind weitere Gründe für das Verbot des § 228 Abs 4 StPO die Störung der äußeren Ordnung im Gerichtssaal und mögliche Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung. Schließlich besteht auch die Gefahr einer Verfälschung des Prozessverlaufs gegenüber den Medienkonsumenten durch - notwendigerweise lückenhafte - Übertragungen aus dem Gerichtssaal, und zwar auch für den Fall, dass es zu keiner Manipulation mit den Mitteln der optischen oder akustischen Gestaltung kommt (WK-StPO § 228 Rz 24).