JudikaturOGH

RS0120648 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. März 2006

Verboten ist durch § 228 Abs 4 StPO die Herstellung von Fernseh-, Hörfunk-, Film- und Fotoaufnahmen (egal mit welchen technischen Mitteln) während der Hauptverhandlung am Ort derselben sowie die Übertragung solcher Aufnahmen (egal ob live oder als Aufzeichnung) in Fernsehen, Radio oder jedem anderen diesen beiden entsprechendem Medium, zB Internet (WK-StPO § 228 Rz 26).

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