JudikaturOGH

RS0120778 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. April 2008

§ 126 Abs 2 UG ist als Spezialregelung für die Abgrenzung der Universitäten zu den neu geschaffenen Medizinischen Universitäten zu verstehen. Für die Zuordnung im Sinne des Abs 2 kommt es nicht auf die faktische Aufgabenbesorgung an, sondern darauf, wo die Planstelle „verwaltet" wurde, ob es sich also um eine der Universität im Allgemeinen oder um eine einer Einrichtung einer Medizinischen Fakultät im Besonderen zugeordnete Planstelle handelt.

Rückverweise