JudikaturOGH

RS0120777 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 2006

Aus § 126 Abs 1 UG lässt sich der Grundsatz ableiten, dass von den Universitäten nur jene Bediensteten übernommen werden, die vor dem Stichtag zu Lasten einer Planstelle der Planstellenbereiche Universitäten (Universitäten der Künste) in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Bedienstete der Zentralstellen bleiben weiterhin Vertragsbedienstete des Bundes, auch wenn sie vor dem Stichtag Aufgaben für die Universitäten besorgt haben. Die Übernahme nur jener Bediensteten, die im Planstellenbereich Universitäten beschäftigt sind, entspricht den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben durch die Betriebsübergangsrichtlinie. Die Eintrittspflicht des Erwerbers bezieht sich nur auf jene Arbeitnehmer, die der übertragenen wirtschaftlichen Einheit zugeordnet sind.

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