Die Übergangsbestimmung des § 588 Abs 9 ASVG idF SRÄG 2000 ist dahin auszulegen, dass im Falle der Hinzurechnung von Versicherungsmonaten (§ 261 Abs 3 ASVG) die Pensionsleistung gemäß § 261 Abs 5 ASVG mit 60 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage zu begrenzen ist.
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