JudikaturOGH

RS0120583 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Juni 2020

Dem Rechtsanwalt ist keineswegs generell verwehrt, sich - wie ein Privatmann - gegen eine gegen ihn erhobene Forderung mit gerechtfertigten Einwendungen zur Wehr zu setzen. Wenn er somit nicht unbegründet, sondern seiner sorgfältig erwogenen Rechtsüberzeugung entsprechend die Erfüllung einer übernommenen Verpflichtung verweigert hat, so bildet dies kein Disziplinarvergehen. Ungerechtfertigte, gegen Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstandes verstoßende Einwendungen wie solche, die auf Mutwillen oder auf unvertretbarer Rechtsansicht beruhen, ziehen jedoch die disziplinäre Verantwortung des Rechtsanwaltes nach sich.

Rückverweise