JudikaturOGH

RS0120512 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Januar 2006

Lehnt der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde unter Hinweis auf § 33a VwGG (idF der Novelle BGBl I 88/1997) mit der Begründung ab, dass die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, trifft er damit eine - wenn auch im Sinn des § 33a VwGG eingeschränkte - meritorische Entscheidung, sodass die selbstständige Beurteilung des Organverschuldens dem Amtshaftungsgericht verwehrt ist.

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